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Deutsche Zitierweise (Fußnoten)

Gesetz zitieren nach Deutsche Zitierweise

So belegen Sie ein Gesetz im Stil Deutsche Zitierweise (Fußnoten). Das Beispiel unten erzeugt dieselbe Logik wie der Generator am Seitenende.

Eintrag im Literaturverzeichnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738).

Die Angaben im Beispiel sind frei erfunden (mit Ausnahme des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Fußnoten

  • Fußnote, Erstnennung

    § 823 Abs. 1 BGB.

  • Fußnote, Folgenennung

    § 823 Abs. 1 BGB.

  • Fußnote, unmittelbare Wiederholung

    Ebd.

  • Fußnote, sinngemäßes Zitat

    Vgl. § 823 Abs. 1 BGB.

Worauf Sie achten müssen

  • In der Rechtswissenschaft ist die juristische Zitierweise der Standard: Die Fußnote nennt nur die Fundstelle (§ 823 Abs. 1 BGB), das Gesetz steht im Rechtsquellenverzeichnis.
  • Gesetze werden nach der juristischen Zitierweise belegt: Paragraf, Absatz, Satz und Abkürzung, zum Beispiel § 823 Abs. 1 BGB. Der Beleg hat keinen Autor und kein Jahr.
  • Das Verzeichnis nennt den vollen Namen des Gesetzes mit Fassung und Fundstelle, zum Beispiel BGBl. I S. 42. Viele Arbeiten führen Gesetze in einem eigenen Rechtsquellenverzeichnis.

Allgemeine Regeln in Deutsche Zitierweise

  • Erstnennung: vollständiger Beleg mit Seitenangabe. Folgenennung: Nachname, Kurztitel (wie Anm. 1), S. 16. Unmittelbare Wiederholung: Ebd., S. 16.
  • Ein sinngemäßes (indirektes) Zitat beginnt die Fußnote mit „Vgl.“. Jede Fußnote endet mit einem Punkt.
  • Im Verzeichnis stehen Nachname, Vorname: Titel, Auflage, Ort: Verlag Jahr. Mehrere Personen werden mit Schrägstrich getrennt, ab vier Personen steht „u. a.“.
  • Das Werkzeug setzt eine in den Geistes- und Rechtswissenschaften verbreitete Variante um. Weichen die Vorgaben Ihres Lehrstuhls ab, gehen diese vor.

Mit Ihren Angaben selbst erzeugen

1. Stil und Quelltyp wählen

Die Deutsche Zitierweise belegt mit Fußnoten: Bei der Erstnennung steht der vollständige Beleg, später ein Kurzbeleg. Es gibt dafür keine Norm, jedes Fach und jeder Lehrstuhl hat ein eigenes Merkblatt.

Dieser Stil wird immer mit deutschen Bausteinen ausgegeben.

2. Angaben zur Quelle

Gesetz

So wie er im Beleg stehen soll.

Optional, für das Rechtsquellenverzeichnis.

Online-Angaben

3. Ihr Beleg

Noch keine Angaben. Tragen Sie oben Ihre Quelle ein oder laden Sie ein Beispiel. Das Ergebnis erscheint hier sofort.

Regeln für Deutsche Zitierweise und Gesetz
  • In der Rechtswissenschaft ist die juristische Zitierweise der Standard: Die Fußnote nennt nur die Fundstelle (§ 823 Abs. 1 BGB), das Gesetz steht im Rechtsquellenverzeichnis.
  • Gesetze werden nach der juristischen Zitierweise belegt: Paragraf, Absatz, Satz und Abkürzung, zum Beispiel § 823 Abs. 1 BGB. Der Beleg hat keinen Autor und kein Jahr.
  • Das Verzeichnis nennt den vollen Namen des Gesetzes mit Fassung und Fundstelle, zum Beispiel BGBl. I S. 42. Viele Arbeiten führen Gesetze in einem eigenen Rechtsquellenverzeichnis.
  • Erstnennung: vollständiger Beleg mit Seitenangabe. Folgenennung: Nachname, Kurztitel (wie Anm. 1), S. 16. Unmittelbare Wiederholung: Ebd., S. 16.
  • Ein sinngemäßes (indirektes) Zitat beginnt die Fußnote mit „Vgl.“. Jede Fußnote endet mit einem Punkt.
  • Im Verzeichnis stehen Nachname, Vorname: Titel, Auflage, Ort: Verlag Jahr. Mehrere Personen werden mit Schrägstrich getrennt, ab vier Personen steht „u. a.“.
  • Das Werkzeug setzt eine in den Geistes- und Rechtswissenschaften verbreitete Variante um. Weichen die Vorgaben Ihres Lehrstuhls ab, gehen diese vor.

Alles wird nur in Ihrem Browser berechnet. Der Generator speichert nichts: Nach dem Neuladen der Seite sind die Eingaben weg, kopieren Sie fertige Belege vorher in Ihr Dokument.

Deutsche Zitierweise: weitere Quellentypen

Gesetz in anderen Zitierstilen

FAQ

Häufige Fragen

Wie zitiere ich ein Gesetz nach Deutsche Zitierweise?

Beispiel für das Literaturverzeichnis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738).

Wie sieht die Fußnote aus?

Fußnote, Erstnennung: § 823 Abs. 1 BGB. Fußnote, Folgenennung: § 823 Abs. 1 BGB. Fußnote, unmittelbare Wiederholung: Ebd. Fußnote, sinngemäßes Zitat: Vgl. § 823 Abs. 1 BGB.

Worauf muss ich bei Gesetz im Stil Deutsche Zitierweise besonders achten?

In der Rechtswissenschaft ist die juristische Zitierweise der Standard: Die Fußnote nennt nur die Fundstelle (§ 823 Abs. 1 BGB), das Gesetz steht im Rechtsquellenverzeichnis. Gesetze werden nach der juristischen Zitierweise belegt: Paragraf, Absatz, Satz und Abkürzung, zum Beispiel § 823 Abs. 1 BGB. Der Beleg hat keinen Autor und kein Jahr. Das Verzeichnis nennt den vollen Namen des Gesetzes mit Fassung und Fundstelle, zum Beispiel BGBl. I S. 42. Viele Arbeiten führen Gesetze in einem eigenen Rechtsquellenverzeichnis.